Mercedes-Benz Driving Events

Teilnahmebedingungen Mercedes-Benz Driving Events

1. Gegenstand dieser Teilnahmebedingungen

Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Regelung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Mercedes-Benz Driving Events und den damit zusammenhängenden Leistungen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung für das von Ihnen gewählte Mercedes-Benz Driving Event im aktuellen Mercedes-Benz Driving Events Katalog oder auf unserer Webseite.

2. Veranstalter und Vertragspartner

Die Mercedes-Benz AG hat die BKP GmbH mit der Durchführung der Mercedes-Benz Driving Events beauftragt. Veranstalter der Mercedes-Benz Driving Events und Vertragspartner des Teilnehmers (bzw. Anmelders) ist die BKP GmbH, Münchner Straße 24, 85774 Unterföhring (nachfolgend: „BKP“ genannt).

3. Vertragsabschluss

1) Der Anmelder gibt mit seiner Anmeldung gegenüber BKP eine verbindliche Vertragserklärung (verbindliches Angebot) zum Abschluss eines Vertrages über die jeweils gebuchte Veranstaltung, einschließlich der hierzu ggf. angebotenen Reiseleistungen ab.

2) Der Anmelder kann aus den Mercedes-Benz Driving Events die jeweils gewünschte Veranstaltung auswählen und diese u. a. online über den Button „zahlungspflichtig anmelden“ buchen. Vor dem Abschicken der Anmeldung kann er die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Anmeldung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Anmelder durch Klicken auf den Button „Teilnahmebedingungen akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch sein verbindliches Angebot abgibt. Unmittelbar nach Absendung der Anmeldung erhält der Anmelder eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Anmeldung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese E-Mail stellt noch keine Annahme des Vertrages dar. BKP lässt dem Anmelder hierfür gesondert eine entsprechende Teilnahmebestätigung zukommen, die zugleich die Annahme und damit den Vertragsabschluss darstellt.

3) Die Anmeldung sowie die Teilnahmebedingungen werden bei BKP gespeichert und dem Anmelder nach Vertragsschluss, inkl. der Beschreibung der vom Anmelder gebuchten Leistungen in Textform (per E-Mail), zugeschickt. Für den Vertragsschluss steht die deutsche und englische Sprache zur Verfügung.

4. Rechte und Pflichten der Teilnehmer

1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur Personen gestattet, die Inhaber einer im Veranstaltungsland gültigen Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen sind und gegen die kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren.

2) Während der Fahrveranstaltungen gilt absolutes Drogen- und Alkoholverbot (0,0 Promille). Bei Verstößen gegen diese Regelung ist BKP nach eigenem Ermessen berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

3) Der Teilnehmer hat sich während der Fahrveranstaltungen diszipliniert zu verhalten und den Anweisungen der Instruktoren unbedingt Folge zu leisten. Die Trainingsfahrzeuge werden gestellt. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nicht.

4) Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn BKP nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

5. Preise und Zahlungen

1) Details zu den für die Veranstaltung zu entrichtenden Preisen sind der entsprechenden Leistungsbeschreibung zu entnehmen. 

2) Die Zahlung ist mit Erhalt der Teilnahmebestätigung und der Rechnung fällig und mangels anderslautender Vereinbarung binnen zwei (2) Wochen zu bezahlen. Bei Anmeldungen innerhalb von vier (4) Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn ist die Rechnung unverzüglich zu zahlen.

3) Wenn die Rechnung mindestens sechs (6) Wochen vor Veranstaltungsbeginn versandt und mindestens vier (4) Wochen vor Veranstaltungsbeginn nicht vollständig bezahlt ist, ist BKP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 50 % des Veranstaltungspreises zu verlangen,  wenn BKP den Teilnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf die fällige Zahlung hingewiesen hat, vorausgesetzt, es lag nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vor. Das Recht des Anmelders nachzuweisen, dass BKP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

6. Begleitpersonen

Begleitpersonen oder Zuschauer sind bei der Fahrberechtigung nicht zulässig. 

7. Versicherungen und Selbstbeteiligung

1) In der Teilnehmergebühr ist für die Dauer des Trainings eine Unfallversicherung mit folgenden Leistungen enthalten:

a) bei Tod: EUR 260.000,-;
b) bei Invalidität EUR 500.000,– (bei Invalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad mehr als 33 % beträgt);
c) Bergungskosten-Zuschuss bis EUR 10.000,-.

2) Im Fall einer durch den Teilnehmer zu vertretenden Beschädigung der von BKP zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, hat der Teilnehmer einen Betrag von bis zu EUR 5.000,00 (Selbstbeteiligung) zu erstatten. Das Recht des Teilnehmers nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist, bleibt unberührt. BKP kann den Teilnehmer von dieser Verpflichtung freistellen, wenn der Schaden bei einer Fahrübung entstanden ist, bei welcher der Teilnehmer nachweislich den Anweisungen des Instruktors Folge geleistet hat.

3) Wird der Versicherer infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers leistungsfrei oder entstehen infolge eines Verschuldens des Teilnehmers Schäden, die nicht im Rahmen der Vollkasko-Versicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmer für sämtliche von ihm oder seiner Begleitperson verursachten Schäden.

4) Es wird empfohlen, eine zusätzliche Reiserücktrittskostenversicherung, eine Kranken-, Unfall- und private Haftpflichtversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

8. Rücktrittsrecht, Stornogebühren und Ersatzteilnehmer

1) Der Anmelder ist berechtigt vor Beginn der Veranstaltung jederzeit vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung) gemäß § 651i BGB. Das etwaige gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt. Tritt der Anmelder zurück, so werden statt des Teilnahmepreises die folgenden Stornogebühren berechnet: 

2) Stornobedingungen für Einzelteilnehmer für Sommer-Veranstaltungen:

a) bei Absage zwischen dem 20.Tag und dem 10.Tag vor der Veranstaltung: 30 % des Teilnahmepreises, mindestens aber EUR 47,60 inkl. MwSt.
b) bei Absage zwischen dem 9.Tag und dem 4.Tag vor der Veranstaltung: 50% des Teilnehmerpreises, mindestens aber EUR 47,60 inkl. MwSt.
c) bei Absage ab dem 3. Tag vor der Veranstaltung: 100% des Teilnehmerpreises

3) Stornobedingungen für Gruppenbuchungen ab 5 Personen:

a) bis 21 Tage vor der Veranstaltung: 50% des Teilenehmerpreises
b) zwischen dem 20. und 14.Tag vor der Veranstaltung: 80% des Teilnehmerpreises
c) innerhalb der letzten 13 Tage vor der Veranstaltung: 100% des Teilnehmerpreises

4) Dem Anmelder bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass BKP kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die berechnete Stornogebühr ist.

5) Der Teilnehmer ist gemäß § 651b BGB dazu berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Als Ersatzteilnehmer kann nur eine Person benannt werden, die die Teilnahmevoraussetzungen (Ziffer 4 dieser Teilnahmebedingungen) erfüllt. Der Ersatzteilnehmer haftet mit dem ursprünglichen Teilnehmer zusammen für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers etwaig entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldner. 

9. Widerrufsrecht

1. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen steht dem Anmelder – vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten gesetzlichen Ausnahmetatbestände – ein Widerrufsrecht zu, wenn

a) der Vertragsschluss durch eine natürliche Person zu einem Zweck erfolgt, der weder der gewerblichen, noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Anmelders zugerechnet werden kann und der mit Annahme durch BKP zustande kommende Vertrag damit ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB ist und
b) der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Buchung über Internet, Telefon-Hotline oder per E-Mail) zustande kommt (Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB) oder
c) außerhalb der Geschäftsräume von BKP geschlossen oder angebahnt wurde.

2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn

a) der mit BKP per Fernabsatz geschlossene Vertrag für die Erbringung der geschuldeten Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. Buchung eines konkreten Veranstaltungstermins bereits bei Anmeldung),
b) die von BKP geschuldete Leistung im Rahmen eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zusätzlich zu dem Training auch (mindestens) eine Übernachtung und damit eine Reiseleistung im Sinne des § 651a BGB zum Gegenstand hat, oder
c) der außerhalb der Geschäftsräume von BKP angebahnte oder geschlossene Vertrag über eine Reiseleistung im Sinne des § 651a BGB auf mündlichen Verhandlungen beruht, die auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers/Anmelders geführt worden sind.

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (BKP GmbH, Münchner Straße 24 85774 Unterföhring, Telefon +49 (0) 89-950 60 51, Telefax +49 (0) 89-950 60 79, E-Mail: info@mercedes-benz.driving-events.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

10. Leistungen der BKP und Leistungsänderungen

1. Bei Nichterreichen der für die jeweilige Veranstaltung festgelegte Mindestteilnehmerzahl behält sich BKP vor, bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn das Event zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall wird BKP die Teilnehmergebühr zurückerstatten. Der Vertragspartner kann bei einer Absage die Teilnahme an einem gleichwertigen anderen Training verlangen, wenn BKP in der Lage ist, ein solches Training ohne Mehrpreis für den Vertragspartner aus dem Angebot anzubieten (Ersatzveranstaltung). Der Vertragspartner hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Veranstaltung dies BKP gegenüber geltend zu machen.

2. BKP behält sich darüber hinaus das Recht vor, Veranstaltungen wetter- und witterungsbedingt abzusagen (z. B. für Wintertrainings mangels Schnee). Bei Absagen durch BKP wird BKP die Teilnehmergebühr zurückerstatten. Kosten für die individuelle Anreise (sofern nicht Gegenstand des Vertrages und der Leistung von BKP), sind in diesem Fall von der Erstattung ausgenommen.   

3. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651j BGB). Der Teilnehmer schuldet BKP auch im Falle einer Kündigung den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises; dies gilt nicht, weit die bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung des Vertrages für den Teilnehmer nicht von Interesse sind. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. BKP ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die durch diese Maßnahmen entstehenden Mehrkosten fallen BKP zur Last. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

11. Mängelrechte

1. Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer von BKP Abhilfe verlangen (§ 651c BGB). Die Anzeige von Mängeln muss unverzüglich gegenüber der Reiseleitung erfolgen. BKP kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung des Mangels beizutragen und etwaig entstehende Schäden möglichst gering zu halten bzw. möglichst ganz zu vermeiden.

2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung mindert sich der Reisepreis (§ 651d BGB). Die Minderung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Teilnehmer es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen, sofern die Abhilfe bei einer rechtzeitigen Anzeige möglich gewesen wäre und die Anzeige auch aus sonstigen Gründen nicht entbehrlich war.

3. Wird die Veranstaltung durch Mängel erheblich beeinträchtigt, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seine Teilnahme an der Veranstaltung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines solchen mangels aus wichtigem Grund, der für BKP erkennbar ist, nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in beiden Fällen erst zulässig, wenn BKP eine vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BKP verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Der Teilnehmer schuldet BKP auch im Falle einer Kündigung den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises; dies gilt nicht, weit die bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung des Vertrages für den Teilnehmer nicht von Interesse sind.

4. Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer unbeschadet von Minderung und Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die BKP nicht zu vertreten hat.

5. Eine vertragliche Haftung der BKP für Schäden, die nicht Personenschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§651h BGB). Die Beschränkung gilt nicht, wenn ein Schaden des Teilnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig von BKP oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde oder wenn BKP für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch BKP gegenüber dem Teilnehmer hierauf berufen.

12. Haftung

1. Die Teilnahme an den Driving Events erfolgt auf eigenes Risiko.

2. Für vertragliche Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.5.

3. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet BKP nur bis zu Höhe des dreifachen Reisepreises (§ 651h BGB).

4. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BKP, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

5. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BKP nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Ist vom Vertragsgegenstand auch eine Übernachtung umfasst, haftet BKP für vertragliche Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit BKP für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von BKP für die von ihnen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

8. Soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann ein Schadensersatzanspruch auch nicht bzw. nur unter diesen Voraussetzungen gegen BKP geltend gemacht werden. 

13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung müssen binnen eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber BKP geltend gemacht werden. Ansonsten sind sie ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können die Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2. Die Geltendmachung der Mängelrechte soll zu Dokumentationszwecken und zur Vermeidung späterer Beweisprobleme schriftlich oder per Telefax erfolgen.

3. Vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Personenschäden, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte.  

14. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

1. Auf Verträge zwischen BKP und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland- insbesondere die §§ 651a ff. BGB- unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

2. Sofern es sich beim Vertragspartner von BKP um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen der Sitz von BKP.

3. Vertragssprache ist die deutsche Sprache.Auch im Falle einer Übersetzung des Vertrages bleibt rechtsmaßgeblich allein die deutsche Fassung des Vertrages. Es ist allein Angelegenheit des Teilnehmers, ob er die deutsche Originalfassung eines Vertrages übersetzt. Soweit BKP dem Teilnehmer eine Übersetzung überlässt, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung seitens von BKP sowie unter Ausschluss jeglicher vertraglicher und außervertraglicher Haftung von BKP. Ausgenommen hiervon sind Fälle des Vorsatzes.

4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen können. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .

5. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): BKP wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

6. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine neue, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung des Vertrages eine Lücke offenbar wird.